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Impressum

    SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Kunstladen Selbitz".

2. Er hat seinen Sitz in Selbitz.

3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "eingetragener Verein", in der Abkürzung "e. V.".

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

2. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck

1. Der Verein soll mit seinen Aktivitäten in Selbitz die Kultur- und Kunstlandschaft in Selbitz und im Landkreis Hof erweitern und ergänzen. Das besondere Anliegen des Vereines ist die Bildende Kunst in allen ihren Ausdrucksformen, speziell die Gegenwartskunst und die Künstler aus der Region. Die Vereinsmitglieder knüpfen Kontakte zu den Künstlern, deren Werke ausgestellt werden sollen.

2. Die Förderung der Bildendenden Kunst/Gegenwartskunst soll erfolgen durch - Ausstellungen - Musikveranstaltungen zu Ausstellungseröffnungen/Abschlußveranstaltungen - Lesungen - Diskussionen und Vorträge zu ausstellungsrelevanten Themen - Führungen durch die Ausstellungen - Workshops/Kunstaktionen zu speziellen Themen - Wettbewerbe - Galerie-Treffpunkt für Kunst-Interessierte - Der Verein ist aber auch bereit, wegen gleichartiger Aktivitäten mit anderen Personen, Institutionen und Organisationen zusammenzuarbeiten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Eintritt und Austritt der Mitglieder erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist wirksam, sobald sie beim Vorstand eingegangen und von diesem angenommen ist. Der Eintritt kann jederzeit, der Austritt nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Tod der natürlichen beziehungsweise Auflösung der juristischen Person oder durch den von Vorstand beschlossenen Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt, wenn das Verhalten des Mitgliedes dem Zweck des Vereins und der Satzung widerspricht. Einspruch gegen den Ausschluß kann in der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.

4. Einzelpersonen, die sich um die Verwirklichung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind gleichberechtigte Mitglieder.

§ 5 Beitrag

1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er ist im Voraus für das laufende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März zur Zahlung fällig.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe

1. Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. In jedem laufenden Kalenderjahr findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.

2. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen und dabei die Tagesordnung mitzuteilen.

3. Jedes Mitglied kann jederzeit zur Tagesordnung der Mitgliedsversammlung schriftliche Anträge stellen, die spätestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden einzureichen sind.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

5. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

6. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer, die je allein vertretungsberechtigt sind.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

3. Der Vorstand tritt auf mündliche oder schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Dieser hat eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von zwei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beantragt wird.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Er beschließt mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

1. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.

3. In seiner Geschäftsführung ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist dem Vorstand gegenüber jederzeit zur Auskunft verpflichtet.

§ 10 Schriftführer

1. Der Schriftführer (im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Schriftführer) erledigt im Auftrag des Vorsitzenden den Schriftverkehr.

2. Über jede Sitzung und Versammlung fertigt er eine Niederschrift an, aus der der Inhalt der gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse ersichtlich wird und die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.

§ 11 Kassierer

1. Der Kassierer (im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Kassierer) verwaltet die Kasse und verbucht die Einnahmen und Ausgaben.

2. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor. 3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer; sie prüfen alljährlich die Kassen- und Buchführung und legen der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vor.

§ 12 Beirat

1. Der Beirat hat fünf Mitglieder und berät den Vorstand in inhaltlichen und organisatorischen Fragen.

2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Selbitz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kulturellen Lebens zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Selbitz, 30. Januar 1998